Gesetzlich erlaubt als Taschenmesser sind alle Klappmesser die zwei Hände benötigen, um sie zu öffnen und/oder deren - feststehende - Klinge nicht Länger als 12 Zentimeter ist. Messer mit Einhandöffnung - z.B. federgetriebene Schnappmesser - sowie mit Klingenarretierung bei einer Länge von über 12 Zentimetern fallen unter das Waffengesetz und dürfen in der Öffentlichkeit nicht griffbereit mitgeführt werden.
Gesetzlich erlaubt als Taschenmesser sind alle Klappmesser die zwei Hände benötigen, um sie zu öffnen und/oder deren - feststehende - Klinge nicht Länger als 12 Zentimeter ist. Messer mit...
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Gesetzlich erlaubt als Taschenmesser sind alle Klappmesser die zwei Hände benötigen, um sie zu öffnen und/oder deren - feststehende - Klinge nicht Länger als 12 Zentimeter ist. Messer mit Einhandöffnung - z.B. federgetriebene Schnappmesser - sowie mit Klingenarretierung bei einer Länge von über 12 Zentimetern fallen unter das Waffengesetz und dürfen in der Öffentlichkeit nicht griffbereit mitgeführt werden.